Wob_U50 - Infos rund um das Corona Virus

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Unter 50
Die Coronaregeln der Stadt Wolfsburg
Diese können von den aktuellen Regeln der Stadt abweichen
Aktuelle Regeln finden sie auf www.wolfsburg.de
Der 7-Tage-Inzidenzwert hat den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in Wolfsburg unterschritten. Aufgrund der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der von der Stadt Wolfsburg erlassenen Allgemeinverfügung gelten in Wolfsburg folgende Regelungen:
Stand 05.10.2021 - 07:52 Uhr
2G-Regelung

  • Die 2G-Regelung besagt, dass alle Personen einen Impf- oder Genesenennachweis benötigen.
  • Personen mit medizinischer Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, benötigen einen negativen Testnachweis.
  • Ausgenommen von der 2G-Regelung sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Als „geimpft“ gelten Personen mit Nachweis über einen vollständigen Impfschutz (14 Tage nach der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur Einmal-Impfung)).
  • Als „genesen“ gelten Personen mit Genesenennachweis (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt).
  • Alle Betriebe und Einrichtungen können freiwillig die 2G-Regelung anwenden.
3G-Regelung
  • Die 3G-Regelung besagt, dass alle Personen einen negativen Test-, Impf- oder Genesenennachweis benötigen.
  • Personen mit medizinischer Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, benötigen einen negativen Testnachweis.
  • Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Als „geimpft“ gelten Personen mit Nachweis über einen vollständigen Impfschutz (14 Tage nach der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur Einmal-Impfung)).
  • Als „genesen“ gelten Personen mit Genesenennachweis (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt).
  • Als „getestet“ gelten Personen mit negativem Testnachweis. Ein PCR-Test ist maximal 48 Stunden gültig; ein PoC-Antigen-Schnelltest ist maximal 24 Stunden gültig; ein Selbsttest (unter Aufsicht) ist maximal 24 Stunden gültig.
Abstand
  • Grundsätzlich ist das Abstandsgebot von 1,50 Meter zu anderen Personen und Gruppen zu beachten.
  • Sofern die 2G-Regelung Anwendung findet, muss das Abstandgebot nicht beachtet werden.
Masken-
pflicht
  • Grundsätzlich gilt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kund*innenverkehrs zugänglich sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Solange ein Sitzplatz eingenommen ist, kann die Maske abgesetzt werden.
  • Sofern die 2G-Regelung Anwendung findet, muss keine Maske getragen werden.
  • Für Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder gilt keine Maskenpflicht. Für Kinder ab 6 bis unter 14 Jahren reicht eine Alltagsmaske (z. B. Stoffmaske).
Private
Kontakte
und
private
Veranstal-
tungen
  • Es bestehen keine Beschränkungen für die Anzahl der Personen oder Haushalte.

  • Bei Feierlichkeiten wird ausdrücklich die 3G-Regel empfohlen.

  • Bei mehr als 25 Personen müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
Gastronomie
  • In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
  • Ein Impf-, Genesen- oder negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
  • Gastronom*innen können die 2G-Regelung festlegen. In diesem Fall entfallen die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot.
Diskotheken,
Clubs und
ähnliche
Einrichtungen
  • Grundsätzlich (unabhängig von Inzidenzwerten und Warnstufen) gilt für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen eine Kapazitätsbegrenzung von maximal 50 % sowie die 3G-Regelung.
  • Zudem besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange kein Sitzplatz eingenommen ist.
  • Betreiber*innen können die 2G-Regelung festlegen. In diesem Fall entfallen die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot.
Einzelhandel
  • In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
Betriebe für
körpernahe
Dienst-
leistungen
und
Einrichtungen
für
thera-
peutische
medizinische
Behand-
lungen
  • Ein Impf-, Genesenen- oder negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
  • In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Behandlungen, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.

Zu diesen Betrieben zählen u. a.:
  • Optiker*innen, Hörakustiker*innen
  • Friseur*innen
  • Tattoo-Studios
  • Nagel-, Maniküre-, Pediküre- und Kosmetikstudios
  • Massagepraxen
  • praktische Fahrschulen
  • Prostitutionsstätten
  • Physio- und Ergotherapie
  • Podologie und Fußpflege
  • Orthopädieschuhmacher*innen
  • Heilpraktiker*innen
  • Schulen
Es gilt Szenario A (Regelbetrieb).
  • Alle Personen müssen innerhalb von Schulgebäuden und auch im Unterricht eine Maske tragen. Die Schulen gewährleisten maskenfreie Zeiten. Ausgenommen sind Lehrkräfte und Schüler*innen des 1. und 2. Schuljahrgangs, solange der Sitzplatz eingenommen ist.
  • Schüler*innen ab 14 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen; Schüler*innen bis 14 Jahren können auch eine Alltagsmaske (z. B. Stoffmaske) tragen.
Sport
  • Soweit es die Sportart zulässt, ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Ein Impf-, Genesenen- oder negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
  • Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske.
Freizeit
  • In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist.

Dies gilt insbesondere in:
  • Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Zoos und botanischen Gärten
  • Freizeitparks
Ein Impf-, Genesenen- oder negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
Sitzungen,
Zusammen-
künfte und
Veranstal-
tungen
  • Unabhängig von Inzidenzwerten und Warnstufen sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde zulässig.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 25.000 Teilnehmenden sowie Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden, bei denen die Personenkapazität der Einrichtung von 50 % überschritten wird, sind nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
  • Bei mehr als 25 Personen müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
  • Bei der Teilnahme von mehr als 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung. Ausgenommen sind u. a. religiöse und rechtlich vorgeschriebene Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen.
  • Veranstalter*innen können die 2G-Regelung festlegen. In diesem Fall entfallen Maskenpflicht und Abstandsgebot und bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden die Kapazitätsbeschränkung von maximal 50 %.
Messen
  • Messen für mehr als 1.000 Besuchende sind nur bis zu einer Personenkapazität der gesamten Einrichtung von maximal 50 % zulässig.
  • Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange kein Sitzplatz eingenommen ist.
  • Veranstalter*innen können die 2G-Regelung festlegen. In diesem Fall entfällt bei Messen für mehr als 1.000 Besuchende die Begrenzung der Personenkapazität.
  • Bei Messen für weniger als 1.000 Besuchende gelten die Regelungen für Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmenden.
ÖPNV
und
Fernverkehr
  • In den Verkehrsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Einrichtungen (z. B. Haltestellen, Bahnhöfe) gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Beherber-
gung
  • In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Ein Impf-, Genesen- oder negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
  • Es kann die 2G-Regelung festgelegt werden. Dann entfallen Masken- und Abstandspflicht.
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